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Immer mehr Winzer und Weinhändler haben entalkoholisierte Weine und Sekte im Programm. Doch Vorsicht: Dazu gelten neue Kennzeichnungspflichten. Rechtsanwältin Nadine Liesching erklärt, was zu beachten ist.

Die Nachfrage nach alkoholfreien und alkoholreduzierten Weinen steigt weiter – nicht nur im Handel, sondern auch bei jüngeren Konsumenten, die anders genießen wollen. Seit der EU-Weinrechtsreform gelten auch für entalkoholisierte und alkoholreduzierte Weine ab Jahrgang 2024 neue Kennzeichnungspflichten. Dazu gehören die Zutaten- und Nährwertdeklaration sowie Angaben zur Mindesthaltbarkeit. Sie betreffen nicht nur das Etikett, sondern müssen auch in Onlineshops gut sichtbar sein.

Diese Angaben gehören aufs Etikett und e-Label:

Während viele der bekannten Pflichtangaben wie Herkunft, Weinkategorie und Abfüller erhalten bleiben, kommen jetzt weitere Anforderungen hinzu. Die neuen Regeln gelten vor allem bei der Nährwert- und Zutatenkennzeichnung, beim Mindesthaltbarkeitsdatum und zur korrekten Verwendung von digitalen Etiketten (e-Labels). Dazu kommen die Besonderheiten zur Kennzeichnung von zertifiziertem Biowein und für entalkoholisierten Schaumwein.

  • Produktbezeichnung und Alkoholgehalt

    „Entalkoholisierter Wein“ darf nur bei einem Alkoholgehalt von ≤ 0,5 % vol. verwendet werden. Liegt der Alkoholgehalt über 0,5 % vol, ist der Wein als „teilweise entalkoholisierter Wein“ zu kennzeichnen. Zusätzlich bleibt die Angabe „alkoholfreier“ oder „alkoholreduzierter“ Wein erlaubt. Liegt der Alkoholgehalt über 0,05% vol. muss „alkoholfrei 0,5 % vol.“ angegeben werden.

  • Keine Regionen, keine Weingüter

    Entalkoholisierte Weine (≤ 0,5 % vol) dürfen nicht als Qualitäts- oder Landwein, sondern nur als „Deutscher Wein“ vermarktet werden. Die Erzeugerabfüllung und der Begriff „Weingut“ sind für diese Weine nicht vorgesehen.

  • Zutaten- und Nährwertangaben

    Für Weine sind jetzt auch Zutaten- und Nährwertangaben verpflichtend. Energiegehalt (kJ/kcal) und Allergene müssen auf dem Etikett genannt werden. Als Zutat ist „entalkoholisierter Wein“ neben Begriffen wie „Trauben, Kohlensäure, Konservierungsstoff: Sulfite“ ausdrücklich so anzugeben. Die Zutatenliste und die vollständige Nährwerttabelle dürfen über ein e-Label (QR-Code) auf dem Etikett bereitgestellt werden. Dabei ist es verboten, beim Abruf personenbezogene Daten zu erheben oder Informationen zu Verkauf und Vermarktung anzuzeigen. Der QR-Code muss direkt und dauerhaft zur Informationsseite führen.

  • Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)

    Entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weine sind nicht unbegrenzt haltbar. Beträgt der Alkoholgehalt weniger als 10 % vol., unterliegen sie der MHD-Pflicht. Das Datum („mindestens haltbar bis“) ist gut sichtbar auf dem Etikett anzugeben, empfohlen wird eine Haltbarkeit von 12-24 Monaten.

Die EU-Kommission plant aktuell, die Begriffe „entalkoholisiert“ und „teilweise „entalkoholisiert“ künftig durch „alcohol-free“ und „low alcohol“ zu ersetzen, um eine europaweit einheitliche, verbraucherfreundliche Bezeichnung zu schaffen. Allerdings warnen Verbraucherschutzorganisationen, dass „low alcohol“ irreführend wirken könne, da auch Weine mit bis zu 6 % vol. Alkohol zu dieser Kategorie gehören. Mehrere Mitgliedstaaten fordern deshalb die neutrale Variante „reduced alcohol“. Eine Einigung zwischen Kommission, Rat und Parlament wird frühestens im April 2026 erwartet.

Schaumweine aus (teilweise) entalkoholisierten Weinen

Ein Schaumwein ist je nach Kategorie als „(teilweise) entalkoholisierter Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „entalkoholisierter Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“.oder „Schaumwein aus (teilweise) entalkoholisierten Wein“ zu bezeichnen – je nachdem, ob der Alkoholgehalt ≤ 0,5 % vol. oder höher ist.

Für teilweise entalkoholisierte Schaumweine bleibt die Zweitgärung neben der CO₂-Zugabe erlaubt. Die Kohlensäurequelle darf freiwillig angegeben werden („mit zugesetzter Kohlensäure“ oder „durch natürliche Gärung entstanden“), wird jedoch von Verbraucherverbänden zur Erhöhung der Transparenz empfohlen. Zulässig sind ausschließlich physikalische Verfahren zur Alkoholentfernung, insbesondere Vakuumdestillation und Umkehrosmose.

Die noch erlaubten und oft verwendeten deutschen Begriffe „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein“ – für die Süßung erlaubt ist – sollen aus Gründen des Verbraucherschutzes wegen möglicher Irreführung aus der Weinverordnung gestrichen werden. Das wird derzeit aber noch geprüft.

Entalkoholisierung von Bio-Wein wieder möglich

Seit dem März 2025 ist auch die Entalkoholisierung von Bio-Weinen in der EU wieder zugelassen. Erlaubt ist die „teilweise Vakuumverdampfung“ und die Destillation zur Entalkoholisierung, sofern die Winzer aromaschonend arbeiten und keine chemischen Zusätze einsetzen.

Pflichten im Onlinehandel

Im Onlineverkauf müssen alle Pflichtangaben einschließlich Alkoholgehalt, Allergene und Energieangaben bereits vor Kaufabschluss sichtbar sein. Das e-Label kann dabei über einen Link oder QR-Code in der Produktbeschreibung zugänglich sein. Zutaten- und Nährwertangaben dürfen ebenfalls per e-Label bereitgestellt werden, müssen aber ebenfalls klar, direkt zugänglich und funktionsfähig sein. Shopbetreiber sollten sicherstellen, dass der QR-Link dauerhaft verfügbar ist und dieselben Informationen liefert wie das gedruckte Etikett.

Fazit

Die neuen Vorschriften bringen mehr Transparenz für europäische Verbraucher – und zugleich eine Chance zur Entschlackung von Rückenetiketten. Wer seine Etiketten und Onlineshops technisch und inhaltlich noch nicht an die neuen Vorschriften angepasst hat, sollte das dringend nachholen. Nur so lassen sich Abmahnungen und Bußgelder vermeiden. Winzer, die ihr Sortiment auf (teilweise) entalkoholisierten Wein, Schaumwein und Bio-Wein erweitern, haben aber gute Chancen, von der stetig steigenden Nachfrage nach NoLo-Weinen zu profitieren und einen möglichen Umsatzverlust wenigstens teilweise zu kompensieren.

 

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Rechtsanwältin Nadine Liesching von der Kanzlei HWLP in München ist Spezialistin für Rechtsfragen in der Weinbranche.
Rechtsanwältin Nadine Liesching von der Kanzlei HWLP in München ist Spezialistin für Rechtsfragen in der Weinbranche.

Pflichtangaben auf Etiketten rechtssicher ausweisen

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